Reverse-Charge: Unterschied zwischen den Versionen

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In diesem Kapitel erfahren Sie wie Sie die Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens in Ihrem Unternehmen mit Hilfe von SilvERP abbilden.  
In diesem Kapitel erfahren Sie wie Sie die Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens in Ihrem Unternehmen mit Hilfe von SilverERP abbilden.  


Das Umsatzsteuerverfahren gibt vor, dass der Leistungserbringer die Umsatzsteuer schuldet. Dies ist der Normalfall. Bei dem Reverse-Charge-Verfahren geht bei bestimmten steuerpflichtigen Leistungen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über (Käufer zahlt Umsatzsteuer), wenn dieser Unternehmer (GmbH, GbR, auch Kleinunternehmer, etc.) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Das Umsatzsteuerverfahren gibt vor, dass der Leistungserbringer die Umsatzsteuer schuldet. Dies ist der Normalfall. Bei dem Reverse-Charge-Verfahren geht bei bestimmten steuerpflichtigen Leistungen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über (Käufer zahlt Umsatzsteuer), wenn dieser Unternehmer (GmbH, GbR, auch Kleinunternehmer, etc.) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
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== Verfahren ==
== Verfahren ==
Bei dem Reverse-Charge-Verfahren muss der Lieferant eine Nettorechnung dem Kunden austellen und ihn auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hinweisen. Somit Folgender Text kann auf den Rechnungen als Hinweis für das geltende Reverse-Charge-Verfahren hinterlegt werden: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Handelt es sich bei bei dem Leistungsempfänger, um einen nicht deutsch-sprachigen Leistungsempfänger, dann können die nachfolgenden Texte auf  internationale Rechnungen eingesetzt werden: "es greift das Reverse-Charge-Verfahren", "VAT due do the recipient", "Recipient of the service is liable for VAT according reverse charge mechanism".
Bei dem Reverse-Charge-Verfahren muss der Lieferant eine Nettorechnung dem Kunden austellen und ihn auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hinweisen. Folgender Text kann auf den Rechnungen als Hinweis für das geltende Reverse-Charge-Verfahren hinterlegt werden: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Handelt es sich bei bei dem Leistungsempfänger, um einen nicht deutsch-sprachigen Leistungsempfänger, dann können die nachfolgenden Texte auf  internationale Rechnungen eingesetzt werden: "es greift das Reverse-Charge-Verfahren", "VAT due do the recipient", "Recipient of the service is liable for VAT according reverse charge mechanism".
 
Der Leistungsempfänger


Nachfolgend wird das Umsatzsteuerverfahren und das Reverse-Charge-Verfahren bildlich dargestellt.<br>
Nachfolgend wird das Umsatzsteuerverfahren und das Reverse-Charge-Verfahren bildlich dargestellt.<br>
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|1 ||Selen || Unterposition 2804 90 00  
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|2 ||Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug
|2 ||Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver;<br> Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug
|| Positionen 7106 und 7107
|| Positionen 7106, 7107
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|3
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|Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, zu nicht monetären Zwecken; Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug
|Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, zu nicht monetären Zwecken;<br> Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug
| Unterpositionen 7108 11 00, 7108 12 00 und 7108 13 und Unterposition 7109 00 00
| Unterpositionen 7108 11 00, 7108 12 00, 7108 13, 7109 00 00
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| Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug
| Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver;<br>Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug
|Position 7110 und Unterposition 7111 00 00
|Position 7110 und Unterposition 7111 00 00
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|5
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| Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen, Eisen oder Stahl; Eisen- und Stahlerzeugnisse
| Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen;<br>Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen, Eisen oder Stahl;<br>Eisen- und Stahlerzeugnisse
| Positionen 7201, 7205, 7206 bis 7229
| Positionen 7201, 7205, 7206 bis 7229
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|6
|6
| Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kupfer; Stangen (Stäbe) und Profile aus Kupfer; Draht aus Kupfer; Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm; Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (…), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger
| Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren;<br>raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen;<br>Pulver und Flitter aus Kupfer;<br>Stangen (Stäbe) und Profile aus Kupfer;<br>Draht aus Kupfer;<br>Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm;<br>Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (…), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger
|Unterposition 7402 00 00, Position 7403, Unterposition 7405 00 00 und Positionen 7406 bis 7410
|Unterposition 7402 00 00, Position 7403, Unterposition 7405 00 00 und Positionen 7406 bis 7410
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| Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter aus Nickel; Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel; Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel
| Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie;<br>Nickel in Rohform;<br>Pulver und Flitter aus Nickel;<br>Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel;<br>Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel
|Positionen 7501, 7502, Unterposition 7504 00 00, Positionen 7505 und 7506
|Positionen 7501, 7502, Unterposition 7504 00 00, Positionen 7505 und 7506
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|8
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| Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium; Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium; Draht aus Aluminium; Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm; Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (…) mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger
| Aluminium in Rohform;<br>Pulver und Flitter, aus Aluminium;<br>Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium;<br>Draht aus Aluminium;<br>Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm;<br>Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (…) mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger
|Positionen 7601, 7603 bis 7607
|Positionen 7601, 7603 bis 7607
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| Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei; Bleche, Bänder und Folien, aus Blei
| Blei in Rohform;<br>Pulver und Flitter, aus Blei;<br>Bleche, Bänder und Folien, aus Blei
| Positionen 7801 und 7804
| Positionen 7801 und 7804
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| Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink; Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zink; Bleche, Bänder und Folien, aus Zink
| Zink in Rohform;<br>Staub, Pulver und Flitter, aus Zink;<br>Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zink;<br>Bleche, Bänder und Folien, aus Zink
| Positionen 7901, 7903 bis 7905
| Positionen 7901, 7903 bis 7905
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| Zinn in Rohform; Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zinn; Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
| Zinn in Rohform;<br>Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zinn;<br>Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
| Position 8001, Unterpositionen 8003 00 00 und 8007 00 10
| Position 8001, Unterpositionen 8003 00 00 und 8007 00 10
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Die Quelle zu dieser Liste und weiteren Gegenständen finden Sie [http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/anlage_4_86.html hier].
Die Quelle zu dieser Liste und weiteren Gegenständen finden Sie [http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/anlage_4_86.html hier].
== Übergangsregelung ==
== Übergangsregelung ==
Bis zum 01.05.2015 ist die aktuelle Übergangsregelung zu beachten. Durch ein BMF-Schreiben ist es nicht zu beanstanden, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen, bei Lieferungen nach dem 30. September und vor dem 01.10.2015. D. h. die alte Regelung weiterhin übergangsweise anwenden.
Bis zum 01.01.2015 ist die aktuelle Übergangsregelung zu beachten. Durch ein BMF-Schreiben ist es nicht zu beanstanden, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen, bei Lieferungen nach dem 30. September und vor dem 01.10.2015. D. h. die alte Regelung weiterhin übergangsweise anwenden. Dennoch kann der Leistungsempfänger ab Oktober darauf drängen, dass die Besteuerung und Rechnungsstellung nach dem Reverse-Charge-Verfahren erfolgt. Die Tatsache, dass dabei keine Umsatzsteuer ausgewiesen und der Rechnungsbetrag effektiv niedriger wird, bedeutet für den Leistungsempfänger automatisch eine bessere Liquidität. Daher ist es zu erwarten, dass die Nichtbeanstandungsregelung in der Praxis eher selten zum Einsatz kommen wird.
 
== Abbildung in SilverERP ==
Für die Abbildung des Reverse-Charge-Verfahrens in SilverERP, ist zunächst ein Buchungskonto für die Art der Geschäftsvorfälle festzulegen. Daraufhin ist die Zuweisung des Buchungskonto zu einem Artikel erforderlich, um die Zuweisung des Buchungskontos zu automatisieren. Somit wird der Artikel als Reverse-Charge-Artikel behandelt. Abschließend wird der Hinweis-Text zur Steuerschuldnerschaft integriert.
=== Kontenrahmen erweitern ===
Öffnen Sie bitte unter Grundtabellen > Kontenplan die Maske für die Kontenverwaltung.
 
=== Reverse-Charge-Artikel ===
Fügt man einem Beleg neue Positionen hinzu, wird abhängig vom ''Reverse-Charge'' Kenner im Artikelstamm entweder das ''Reverse-Charge-Konto'' oder das normale Fibukonto zugewiesen (--> gemischter Beleg mit ''Reverse-Charge'' und ohne ''Reverse-Charge''). Beim Hinzufügen der Position wird darauf hingewiesen, wenn das ''Reverse-Charge-Konto'' verwendet wird.
Setzt man in einem bestehenden Beleg nachträglich den ''Reverse-Charge-Haken'', werden alle Positionen auf das ''Reverse-Charge-Konto'' gewechselt ('''unabhängig''' vom ''Reverse-Charge Kenner'' im Artikelstamm). Wenn die Hauptleistung eines Belegs ''Reverse-Charge'' ist, kann man den ganzen Beleg als ''Reverse-Charge'' buchen.
 
'''Bitte beachten''': Es muss bei allen Artikel ein ''Reverse-Charge-Konto'' hinterlegt sein, sonst kann nicht umkontiert werden.

Aktuelle Version vom 27. März 2018, 14:51 Uhr

In diesem Kapitel erfahren Sie wie Sie die Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens in Ihrem Unternehmen mit Hilfe von SilverERP abbilden.

Das Umsatzsteuerverfahren gibt vor, dass der Leistungserbringer die Umsatzsteuer schuldet. Dies ist der Normalfall. Bei dem Reverse-Charge-Verfahren geht bei bestimmten steuerpflichtigen Leistungen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über (Käufer zahlt Umsatzsteuer), wenn dieser Unternehmer (GmbH, GbR, auch Kleinunternehmer, etc.) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Hintergrund des Reverse-Charge-Verfahrens ist, dass bei bestimmten Geschäften häufig Missbrauch betrieben wurde, wenn der Leistende die Umsatzsteuer nicht abführte, der Leistungsempfänger aber trotzdem den Vorsteuerabzug geltend machte.

Der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens wurde mit Wirkung vom 01.10.2014 um die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen (z. B. Selen, Silber, Gold, Platin, Roheisen, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn etc.), Selen und Cerment (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG) sowie von Tablet-Computern und Spielekonsolen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) erweitert. Bei Tablet-Computern und Spielekonsolen ist zu beachten, dass die Reverse-Charge-Regelung dann zutrifft, wenn die Summe für diese in Rechnung gestellten Artikel ein Entgelte von mindestens 5.000 EUR beträgt.

Aus den oben genannten Gründen, wird das Thema für viele unserer Kunden relevant.

Verfahren

Bei dem Reverse-Charge-Verfahren muss der Lieferant eine Nettorechnung dem Kunden austellen und ihn auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hinweisen. Folgender Text kann auf den Rechnungen als Hinweis für das geltende Reverse-Charge-Verfahren hinterlegt werden: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Handelt es sich bei bei dem Leistungsempfänger, um einen nicht deutsch-sprachigen Leistungsempfänger, dann können die nachfolgenden Texte auf internationale Rechnungen eingesetzt werden: "es greift das Reverse-Charge-Verfahren", "VAT due do the recipient", "Recipient of the service is liable for VAT according reverse charge mechanism".

Nachfolgend wird das Umsatzsteuerverfahren und das Reverse-Charge-Verfahren bildlich dargestellt.

Umsatzsteuerverfahren.png



Reverse-charge.png

Liste der Gegenstände

In dieser Liste finden Sie die Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Zu den Metallerzeugnissen zählen die Nummern 5, 6 und 8.

Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1 Selen Unterposition 2804 90 00
2 Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver;
Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug
Positionen 7106, 7107
3 Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, zu nicht monetären Zwecken;
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug
Unterpositionen 7108 11 00, 7108 12 00, 7108 13, 7109 00 00
4 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver;
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug
Position 7110 und Unterposition 7111 00 00
5 Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen;
Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen, Eisen oder Stahl;
Eisen- und Stahlerzeugnisse
Positionen 7201, 7205, 7206 bis 7229
6 Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren;
raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen;
Pulver und Flitter aus Kupfer;
Stangen (Stäbe) und Profile aus Kupfer;
Draht aus Kupfer;
Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm;
Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (…), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger
Unterposition 7402 00 00, Position 7403, Unterposition 7405 00 00 und Positionen 7406 bis 7410
7 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie;
Nickel in Rohform;
Pulver und Flitter aus Nickel;
Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel;
Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel
Positionen 7501, 7502, Unterposition 7504 00 00, Positionen 7505 und 7506
8 Aluminium in Rohform;
Pulver und Flitter, aus Aluminium;
Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium;
Draht aus Aluminium;
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm;
Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (…) mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger
Positionen 7601, 7603 bis 7607
9 Blei in Rohform;
Pulver und Flitter, aus Blei;
Bleche, Bänder und Folien, aus Blei
Positionen 7801 und 7804
10 Zink in Rohform;
Staub, Pulver und Flitter, aus Zink;
Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zink;
Bleche, Bänder und Folien, aus Zink
Positionen 7901, 7903 bis 7905
11 Zinn in Rohform;
Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zinn;
Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
Position 8001, Unterpositionen 8003 00 00 und 8007 00 10
12 Andere unedle Metalle (einschließlich Stangen (Stäbe), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien), ausgenommen andere Waren daraus und Abfälle und Schrott aus Positionen 8101 bis 8112
13 Cermets, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und Schrott Position 8113

Die Quelle zu dieser Liste und weiteren Gegenständen finden Sie hier.

Übergangsregelung

Bis zum 01.01.2015 ist die aktuelle Übergangsregelung zu beachten. Durch ein BMF-Schreiben ist es nicht zu beanstanden, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen, bei Lieferungen nach dem 30. September und vor dem 01.10.2015. D. h. die alte Regelung weiterhin übergangsweise anwenden. Dennoch kann der Leistungsempfänger ab Oktober darauf drängen, dass die Besteuerung und Rechnungsstellung nach dem Reverse-Charge-Verfahren erfolgt. Die Tatsache, dass dabei keine Umsatzsteuer ausgewiesen und der Rechnungsbetrag effektiv niedriger wird, bedeutet für den Leistungsempfänger automatisch eine bessere Liquidität. Daher ist es zu erwarten, dass die Nichtbeanstandungsregelung in der Praxis eher selten zum Einsatz kommen wird.

Abbildung in SilverERP

Für die Abbildung des Reverse-Charge-Verfahrens in SilverERP, ist zunächst ein Buchungskonto für die Art der Geschäftsvorfälle festzulegen. Daraufhin ist die Zuweisung des Buchungskonto zu einem Artikel erforderlich, um die Zuweisung des Buchungskontos zu automatisieren. Somit wird der Artikel als Reverse-Charge-Artikel behandelt. Abschließend wird der Hinweis-Text zur Steuerschuldnerschaft integriert.

Kontenrahmen erweitern

Öffnen Sie bitte unter Grundtabellen > Kontenplan die Maske für die Kontenverwaltung.

Reverse-Charge-Artikel

Fügt man einem Beleg neue Positionen hinzu, wird abhängig vom Reverse-Charge Kenner im Artikelstamm entweder das Reverse-Charge-Konto oder das normale Fibukonto zugewiesen (--> gemischter Beleg mit Reverse-Charge und ohne Reverse-Charge). Beim Hinzufügen der Position wird darauf hingewiesen, wenn das Reverse-Charge-Konto verwendet wird. Setzt man in einem bestehenden Beleg nachträglich den Reverse-Charge-Haken, werden alle Positionen auf das Reverse-Charge-Konto gewechselt (unabhängig vom Reverse-Charge Kenner im Artikelstamm). Wenn die Hauptleistung eines Belegs Reverse-Charge ist, kann man den ganzen Beleg als Reverse-Charge buchen.

Bitte beachten: Es muss bei allen Artikel ein Reverse-Charge-Konto hinterlegt sein, sonst kann nicht umkontiert werden.